Wenn ich immer öffentlich äußern würde, was ich gern öffentlich äußern würde, könnte ich nach § 130 Strafgesetzbuch recht häufig mit «Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft» werden. Diese Aussicht ist nicht so schön. Die Aussicht, dass Tourette-Karaoke irgendwann als Workshop-Methode anerkannt werden könnte, ist da schon schöner.