Der Ukraine-Krieg hat erstmals gruppenspezifischen Schutz ermöglicht. Allerdings nur für Ukrainer. Der Migrationsrat Berlin fordert: Das muss für alle gelten.
Seit der russischen Invasion in der Ukraine findet in der deutschen Öffentlichkeit neben Verurteilungen des Krieges und Willkommensbekundungen gegenüber Flüchtenden auch eine Debatte um strukturellen Rassismus in der Flucht- und Migrationspolitik statt: Die Rechte von → weißen Flüchtenden würden über diejenigen von Menschen aus afrikanischen und mehrheitlich muslimischen Ländern gestellt. Etliche Reportagen haben die Geschichten von Betroffenen erzählt. Bei genauerem Hinsehen ist das allerdings nicht überraschend.
Die Außengrenzen der Europäischen Union (EU) werden seit Jahrzehnten mit einem immensen finanziellen Aufwand aufgerüstet, Grenzkontrollen immer tiefer in den Globalen Süden verlagert. Flüchtende werden zurückgewiesen und bis in den Tod getrieben – auch indem die EU schlicht untätig bleibt. Erst kurz vor dem Krieg in der Ukraine war dies an den schrecklichen Abwehrpolitiken an der polnisch-belarussischen Grenze zu sehen. Dabei zeigt die aktuelle Aufnahmepolitik der EU doch allzu gut, wie es anders geht.
Die Aktivierung der EU-Richtlinie 2001/55/EG (die «Massenzustrom-Richtlinie»), die einen vereinfachten Zugang zum Arbeitsmarkt und zu sozialer Sicherung gewährt, hat positive, aber auch kritische Reaktionen ausgelöst, weil quasi alle Flüchtenden schlechter behandelt werden, die keine ukrainische Staatsangehörigkeit haben. Selbst Menschen, die aus der Ukraine kommen, laut Pass aber sogenannten Drittstaaten angehören. Obwohl sie vor demselben Krieg flüchten. Das ist faktische Ungleichbehandlung.
Als Dachverband migrantischer Organisationen in Berlin erleben wir täglich in der Beratungspraxis, wie selektiv und ungerecht das Asylsystem ist. Wir kennen Menschen, denen der Zugang zu Sprachkursen verweigert wird, der Zugang zu Bildung und die Arbeitsaufnahme erschwert, deren Angehörige jahrelang «geduldet» werden. Andere werden aufgefordert, Geburtsurkunden aus Ländern zu besorgen, die sie nie gesehen haben. Oft wirkt das auf uns willkürlich und rassistisch.
In der Türkei warten Menschen jahrelang auf Umverteilung
Die «Massenzustrom-Richtlinie» gibt es jetzt seit 21 Jahren. Sie wurde noch nie zuvor aktiviert. Warum, fragen wir uns, es hätte doch zahllose Situationen gegeben, um einen vereinfachten, gruppenspezifischen humanitären Schutz zu ermöglichen? Wie etwa im Kontext der Fluchtbewegungen um das Jahr 2015 oder der Fluchtbewegungen aus Afghanistan, aber nicht nur.
Stattdessen geschah das Gegenteil: Italien und Griechenland hatten 2015 die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorübergehend außer Kraft gesetzt, Deutschland setzt seitdem auf unscharfe Begriffe wie «gute» oder «schlechte Bleibeperspektive», auf «sichere Herkunftsstaaten» und andere Kategorien, die verhindern sollen, dass «2015 sich wiederholt».
Viele Menschen aus nicht-europäischen Ländern warten unterdessen auf Schutz und eine Perspektive in Deutschland. Doch die Bedingungen, unter denen Millionen Menschen in der Türkei und anderen Mittelmeeranrainern aufgenommen werden oder jahrelang auf ihre Umverteilung durch den UNHCR warten, finden sich kaum in hiesigen Debatten wieder.
Die Sortierung nach Wertigkeit folgt einer Logik, die ihren Ursprung im Kolonialismus hat. Diese Logik selektiert, sie sorgt dafür, dass nur ausgewählten Menschen der Zugang zur EU gestattet wird. Ihre gute Ausbildung sollen bestenfalls ihre Herkunftsstaaten bereits finanziert haben – und sie sollen in den Bereichen arbeiten wollen, in denen «Fachkräftemangel» herrscht.
Die Rechtsordnung im Bereich Flucht, wie sie nach dem Zweiten Weltkrieg entstanden ist, ist das Ergebnis und eine fast bruchlose Fortsetzung von globalen Ausbeutungs- und Abhängigkeitsbedingungen, wie sie lange vorher herrschten. Das noch vom Krieg geprägte Nord- und Westeuropa sollte schnell wieder eine «zivilisatorische Macht» werden und im Wettkampf der Systeme, der den Kalten Krieg prägte, weiterhin auf der Seite des «Westens» stehen.
Das Recht auf Asyl, wie es im Grundgesetz, aber auch in internationalen Abkommen kodifiziert wurde, ist deshalb auch Ergebnis von kolonialen Machtgefügen. Die einen liefern weiterhin Rohstoffe und billige Arbeitskraft, während die anderen Hochtechnologie exportieren und Demokratie und Menschenrechte anmahnen, sofern es sie nicht selbst betrifft.
Das widersinnige Ziel des Asylrechts war und ist es aber, kolonisierten Menschen keinen oder nur einen «regulierten» Zugang zum europäischen Territorium zu gewähren. Die kolonialismus- und rassismuskritische Forschung der letzten 30 Jahre beleuchtet die Entstehungsgeschichte des europäisch-internationalen Flüchtlingsrechts auf globaler Ebene. Wissenschaftliche Arbeiten ziehen das Fazit, dass die Rechtsentwicklung immer eigene wirtschafts- und geopolitische Interessen im Fokus hatte – und nicht, wie es im hiesigen Diskurs gern wiederholt wird, ein universelles humanitäres Schutzsystem für alle auf Grundlage der Menschenrechte.
Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 – nur für Auserwählte
Eine aktuelle Studie der britischen Soziologin Lucy Mayblin belegt, dass besonders das Vereinigte Königreich als aktive Kolonialmacht bei den Verhandlungen in Genf vor über 70 Jahren forderte, die Schutzansprüche von Flüchtenden aus den Kolonien europäischer Staaten nicht zu berücksichtigen. Aber auch andere Staaten des globalen Nordens – mit und ohne eigene Kolonien – forderten bei den Verhandlungen unter dem Dach der neu gegründeten Vereinten Nationen eine enge Definition: Willkommen waren die aus dem globalen Norden, unerwünscht die aus dem globalen Süden.
So setzte sich vor genau 71 Jahren in der Genfer Flüchtlingskonvention eine zeitlich und geografisch eingegrenzte Definition durch, die sich auf «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind», bezieht. So steht es in Artikel 1. Dies setzt im Nachkriegsflüchtlingsrecht die Einteilung von Menschen entlang rassistischer Wertigkeitsvorstellungen fort. Vor allem europäische Weltkriegsgeflüchtete und Menschen, die die UdSSR und ihren Einflussbereich verlassen wollten, wurden so geschützt. Das «bessere System» sollte ein Zufluchtsort für Auserwählte sein.
Die zu diesem Zeitpunkt bereits formal unabhängig gewordenen ehemaligen Kolonien, die auch bei den Verhandlungen in Genf anwesend waren, kritisierten die Definition – wie der Delegierte aus Pakistan. Nur deshalb kam es 1967 zum «Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge», in dem die geografischen und zeitlichen Einschränkungen aufgehoben wurden.
Patricia Tuitt, Rechtswissenschaftlerin an der Birkbeck University in London, stellt allerdings fest, dass der GFK selbst mit diesem Zusatz noch ein «exilic bias» innewohnt: Der Begriff «Konventionsflüchtling» wird bis heute eng gefasst, so müssen sich Schutzsuchende etwa außerhalb des Herkunftslandes (im «Exil») befinden. Damit wird eine illegale Einreise in ein anderes Land zur Bedingung für wirksamen Schutz.
Deswegen, schreibt Tuitt, werden Menschen, die vor Bürgerkriegen fliehen, selten als Konventionsflüchtlinge angesehen. Weil sie nicht im Exil sind, lautet die Annahme, dass sie nicht vor staatlicher Verfolgung fliehen, obwohl sie «De-facto-Flüchtlinge» sind. Diese rechtliche Unsicherheit führte dazu, dass einige Länder des globalen Südens eigene Konventionen formulierten und umsetzten.
Die EU entscheidet, wer schutzbedürftig ist – und wer nicht
Das prominenteste Beispiel dafür ist die → Organisation für Afrikanische Einheit (Convention Relating to the Specific Aspects of Refugee Problems in Africa, 1969). Darin ist «Flüchtling» wesentlich weiter definiert, Aufnahme und Resettlement werden viel weniger restriktiv geregelt. Die Konvention gewährt gruppenspezifischen Schutz in Fällen von Naturkatastrophen, Hungersnöten oder Bürgerkriegen. Es wird nicht zur Bedingung gemacht, sich im Ausland zu befinden.
Die Konvention trat am 20. Juni 1974 in Kraft – auf dieses Datum geht der heutige Weltflüchtlingstag zurück.
Weltweit durchgesetzt hat sich trotzdem ein System, das auf der westlich-europäisch geprägten GFK beruht. Laut der Rechtswissenschaftlerin Dana Schmalz wird damit immer noch eine ausschließende Auswahl getroffen. Es zählt nicht das individuelle Schutzersuchen. Stattdessen entscheidet der Globale Norden, vor allem die EU, entlang (neo-)kolonialer geopolitischer Interessen, wer schutzbedürftig ist – und vor allem: wer nicht.
Wer Schutz bekommt, soll das vorherrschende Selbstverständnis (christlich-jüdisch, weiß, demokratisch) bestätigen und für wirtschaftliche Interessen nutzbar sein. Das hat sich seit der UN-Sonderkonferenz in Genf, wo die GFK am 28. Juli 1951 verabschiedet wurde, nicht geändert.
Eine Weltordnung, die sich der Geschichte des Imperialismus und Kolonialismus stellt, bräuchte nicht nur in Bezug auf Produktions-, Handels- und Lieferketten eine gründliche Revision, sondern auch im Migrationsregime. Solange für einen Großteil der Weltbevölkerung das Asylrecht der einzige (wenn auch viel zu oft unsichere) Weg ist, das eigene Land zu verlassen, werden koloniale Kontinuitäten fortbestehen und globale Schieflagen bestätigen, statt aufzuheben.
Nicht zuletzt deswegen kämpfen migrantische und rassismuskritische Initiativen für ein Migrationsrecht, das historisches Unrecht kompensiert, und für Wirtschafts- und Handelsbeziehungen, die auf einem anderen Fundament stehen.
Menschenrechte müssen Grundlage jedes Handelns sein
Unsere Arbeit im Migrationsrat Berlin ist ein Teil davon. Um mit diesen Widersprüchen umzugehen und trotzdem Bleibeperspektiven zu ermöglichen, entwickeln wir und andere seit Jahrzehnten Strategien, die parteiisch die Bedürfnisse von Asylsuchenden, Geduldeten und Menschen, die in die Illegalität getrieben werden, in den Vordergrund stellen.
Es ist richtig, und es ist wichtig, Menschen aus der Ukraine wenigstens das Minimum eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Wenn dies das Minimum ist, wie lässt sich aber noch rechtfertigen, dass andere mit weniger auskommen? Jahrhunderte der Ausbeutung von Menschen und Ressourcen, Versklavung, Zerstörung natürlicher Lebensgrundlagen und vieles mehr zeigen: Es ist dringend nötig, den historischen und den aktuellen Preis des Wohlstands bei «uns» seriös zu kalkulieren und umzudenken.
Das heißt für uns vor allem: die Forderung nach globaler und fair geregelter Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Die Menschenrechte müssen die Grundlage jedes Handelns sein – in der Politik, den internationalen Institutionen und jedes einzelnen Menschen.
Einige Vorreiter im globalen Süden haben es mit ihren eigenen Flüchtlingskonventionen gezeigt: Für ein menschenwürdiges Leben, egal wo, aber besonders dann, wenn es nur außerhalb des eigenen Landes möglich ist, brauchen wir ein Migrationsrecht, das alle gleich gut behandelt. Wenn es dafür eine neue, eine bessere Konvention braucht, dann sollten wir sie jetzt in Angriff nehmen.
Der Autor, Koray Yılmaz-Günay, ist Aktivist und Verleger. Er leitet die Geschäftsstelle des Berliner Migrationsrates. Die Autorin Nadiye Ünsal ist ehrenamtlich beim Migrationsrat Berlin tätig, sie ist aktivistische Filmemacherin und Promovendin.
Dieser Text ist in der → Berliner Zeitung vom 20. Juni 2022 erschienen. In der Printausgabe ist er, anders als in der Online-Version, unter dem Titel «Gutes Migrationsrecht für alle!» auf Seite 19 zu finden.